Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die „Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase“ trat am 01.08.2008 in Kraft.
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung regelt den Umgang mit fluorierten Kohlenwasserstoffen (F-Gasen), die als Kältemittel eingesetzt werden. Um einen Austritt in die Atmosphäre zu verhindern und damit den direkten Beitrag zum Treibhauseffekt zu verringern, unterliegen diese Stoffe ab sofort schärferen Sicherheitsbestimmungen.
Für Betreiber von Kälteanlagen und Wärmepumpen mit F-Gasen bedeutet dies:
Verhinderung von Leckagen
Betreiber müssen Grenzwerte für den Kältemittelverlust einhalten und über regelmäßige Dichtheitsprüfungen sowie Instandsetzungen Aufzeichnungen führen. Diese sind 5 Jahre aufzubewahren.
Rückgewinnung und Rücknahme von F-Gasen
Der Besitzer ist verantwortlich für die Rückgewinnungen – Hersteller und Vertreiber zu Rücknahmen verpflichtet. Über Art und Menge der zurückgenommenen Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen, die fünf Jahre aufbewahrt werden müssen.
Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
Installationen, Wartungen und Instandhaltungen von Kälte- und Klimaanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
1. eine Sachkundebescheinigung vorweisen können (zertifiziertes Personal),
2. über die technische Ausrüstung verfügen,
3. zuverlässig sind,
4. in einem zertifizierten Betrieb beschäftigt sind und
5. im Falle der Dichtheitskontrolle hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen
Zertifizierung von Betrieben
Auf Antrag erteilen die Handwerkskammern den Betrieben, die Kälteanlagen installieren, warten oder instandhalten, eine Bescheinigung (Zertifikat).
Kennzeichnung der Anlagen und Erzeugnisse
Wer Erzeugnisse oder Anlagen, die F-Gase enthalten, in Deutschland in den Verkehr bringt, hat diese in deutscher Sprache gemäß EG-Verordnung Nr. 1494/2007 zu kennzeichnen und die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen.
Ordnungswidrigkeiten und Vorschriften
Ordnungswidrigkeiten liegen vor, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Kältemittelverlust die genannten Grenzwerte nicht überschreitet, Zugänge zu Verbindungsstellen nicht sichergestellt sind, die Anlage nicht oder nicht rechtzeitig überprüft wurde oder Tätigkeiten nicht von sachkundigem Personal durchgeführt werden.
Zudem wird eine vollständige und richtige Führung der Aufzeichnungen bis zu 5 Jahren verlangt. Eine Sachkundebescheinigung für Personal, sowie eine Zertifizierung der Betriebe ist ab 4. Juli 2009 für Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen erforderlich.
Betreiber ohne Dichtheitsprüfung:
Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet. Dazu zählt auch, wer die Aufzeichnung der letzten 5 Jahre nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt bzw. zur Verfügung stellt.